Lagerbedingungen

Lagerbedingungen von CST Container

Lagerbedingungen - Stand: Februar 2019 -

CST Container-, Speditions- und Transportgesellschaft mbH, Hamburg
(HRB Nr. 32504 des AG Hamburg)

LAGERBEDINGUNGEN
- Stand: Februar 2019 -


Hinweis: Bei Speditionsgeschäften
gelten ausschließlich die ADSp!


1. Geltungsbereich

1.1  Nachfolgende Bedingungen gelten für den Einlagerung von Containern und allen sonstigen Gegenständen und Gütern (im Folgenden kurz „Lagergut” genannt).

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von CST Container-, Speditions- und Transportgesellschaft mbH (im Folgenden „CST“) im Rahmen der Einlagerung erbrachten Dienstleistungen einschließlich sämtlicher Nebentätigkeiten, auch wenn diese Arbeiten von CST nicht auf dem eigenen Lager sondern auf fremden Lägern, am Kai, auf Verkehrsmittel etc. ausgeführt werden. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Vertrags nicht als angenommen. 

1.2  Soweit CST als Spediteur tätig wird, gelten für diese Leistungen ausschließlich die ADSp in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die dort vorgesehenen Haftungsbeschränkungen. 


2. Vertragsschluss und -änderungen

2.1  Die Angebote von CST sind freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nicht etwas anderes ergibt. 

2.2  Aufträge sind für CST erst verbindlich, wenn und soweit CST eine Auftragsbestätigung erteilt hat. 

2.3  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Insbesondere sind die Mitarbeiter und Vertreter von CST nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Solche Nebenabreden, Zusagen oder Vereinbarungen verpflichten CST nur nach entsprechender schriftlicher Ergänzung der Auftragsbestätigung. 

2.4  Angaben und Auskünfte über die Konstruktion und Eignung unserer Lager, insbesondere in Bezug auf die Eignung für ein bestimmtes Güter oder einen bestimmten Verwendungszweck, sind unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind. 


3. Preise

3.1  Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, zuzüglich der am Tag der Einlagerung geltenden Umsatzsteuer. 

3.2  CST ist bei neuen Aufträgen (u. a. bei Anschlussaufträgen) nicht an vorherige Preise gebunden. 


4. Leistungserbringung

4.1  CST ist berechtigt, die nach dem Lagervertrag zu erbringenden Leistungen selbst oder durch Dritte erbringen zu lassen. 

4.2  Soweit CST Dritte mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beauftragt, ist CST nicht verpflichtet, betriebsfremde Personen während der Ausführungen der Tätigkeiten zu überwachen bzw. überwachen zu lassen. 


5. Anmeldung des Lagergutes

5.1  Der Kunde hat das Lagergut schriftlich anzumelden. 

5.2  Bei der schriftlichen Anmeldung ist das Lagergut so zu spezifizieren, dass die ordnungsgemäße Lagerung und Bearbeitung möglich sind. Der Kunde hat alle Anweisungen für die Behandlung und die Verwahrung des Lagergutes in die Spezifikation aufzunehmen. CST ist nicht verpflichtet, die Angaben in der Spezifikation zu überprüfen. Bei fehlenden Angaben hat der Kunde die ggf. entstehenden Mehrkosten zu tragen. 


6. Einlagerung

6.1  Der Kunde hat das Lagergut gemäß den vertraglichen Bestimmungen an der vereinbarten Stelle zu der vereinbarten Zeit anzuliefern, soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist, dass das Lagergut von CST abgeholt wird. 

6.2  Die Einlagerung des Lagerguts erfolgt nach Wahl von CST in eigenen oder fremden Lägern. 

6.3  Soweit Lagergüter eingelagert werden sollen, von denen aufgrund ihrer Eigenschaften Nachteile – gleich welcher Art – für das Lager oder andere Lagergüter ausgehen können, ist der Kunde verpflichtet, CST rechtzeitig bei der Anmeldung des Lagergutes schriftlich hierüber Mitteilung zu machen, unter Angabe der genauen Art der Gefahr und der zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen. CST ist nicht verpflichtet, Güter einzulagern, von denen Gefahren für das Lager oder andere Lagergüter ausgehen können. CST ist berechtigt, solche Güter in separaten Lägern oder ggf. im Freien zu lagern. 

Der Kunde ist verpflichtet, CST Anweisungen für die sachgerechte Lagerung der Lagergüter zu erteilen.

Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, das Lagergut so zu verpacken und zu kennzeichnen, dass von dem Lagergut keine Gefahren für das Lager oder andere Lagergüter ausgehen.

Soweit der Kunde die vorstehenden Verpflichtungen verletzt, hat der Kunde für die hierfür entstandenen Schäden aufzukommen. 

6.4  Bei der Einlagerung vermerkt CST äußerlich erkennbare Schäden an dem Lagergut und der Verpackung. Eine Pflicht zur Begutachtung des Lagergutes seitens CST besteht nicht. 

6.5  CST kann einen Lagerschein nach § 475c HGB über die Einlagerung ausstellen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. 


7. Lagerung

7.1  CST ist berechtigt, die Lagergüter umzulagern. Die Umlagerung wird CST dem Kunden unter Angabe des neuen Lagerortes anzeigen. 

7.2  CST ist für die verkehrsübliche Überwachung und Kontrolle der Lagergüter verantwortlich. Zu darüberhinausgehenden Überwachungs- und/oder Kontrollmaßnahmen ist CST nicht verpflichtet. 

7.3  CST ist nicht verpflichtet, das Lagergut für eigene oder fremde Rechnung zu versichern. 

7.4  Ohne gesonderten ausdrücklichen Auftrag des Kunden öffnet CST die Verpackung des Lagergutes nicht. CST ist zur Öffnung des Lagergutes jedoch befugt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn berechtigter Anlass zur Annahme besteht, dass der Inhalt des Lagergutes nicht richtig angegeben ist. 

7.5  CST ist nicht verpflichtet, die Verpackung des Lagergutes zu erhalten oder zu verbessern. CST ist jedoch berechtigt, derartige Arbeiten auf Kosten des Kunden auszuführen, wenn anderenfalls ein Verlust oder eine Beschädigung des Lagergutes oder anderer Güter bzw. eine Beeinträchtigung der Lagerräume zu befürchten ist. 

7.6  CST ist berechtigt, aber ohne Auftrag nicht verpflichtet, das Lagergut zu wiegen bzw. zu messen. Überschreitet das Lagergut die in der Anmeldung genannten Gewichte bzw. Maße, hat der Kunde die entsprechenden Mehrkosten zu tragen. 

7.7  Nur der Kunde und von ihm legitimierte Personen erhalten Auskünfte über die eingelagerten Güter und nur diese dürfen – nach vorheriger Ankündigung – während der üblichen Geschäftszeiten in Begleitung eines Mitarbeiters von CST den Einlagerungsort auf eigene Gefahr betreten.

Soweit im Rahmen der Besichtigung Handlungen an oder mit dem Lagergut vorgenommen werden, ist das Lagergut anschließend CST entsprechend den Regelungen unter Ziffer 6. neu zu übergeben. Unterbleibt eine erneute Einlieferung, haftet CST nicht für später etwaig festgestellte Beschädigungen am Lagergut. 

7.8  CST steht das Hausrecht am Einlagerungsort zu. Der Kunde und seine Beauftragten haben alle lagerbezogenen Weisungen der Mitarbeiter von CST zu befolgen. 

 

8. Auslagerung

8.1  Die Auslagerung des Lagergutes erfolgt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen oder nach gesonderter vorheriger Vereinbarung zwischen CST und dem Kunden. Nur der Kunde selbst und von ihm schriftlich zum Empfang legitimierte Personen sind berechtigt, das Lagergut in Empfang zu nehmen. 

8.2  Der Kunde ist verpflichtet, das Lagergut unmittelbar nach Auslagerung auf Beschädigungen und Vollständigkeit zu untersuchen und hat etwaige Beanstandungen unmittelbar schriftlich gegenüber CST anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, ist eine Haftung von CST für erkennbare Schäden ausgeschlossen. 

Die Haftung wegen vorsätzlich vorenthaltener Schäden bleibt davon unberührt.


9. Zahlung, Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

9.1  CST hat Anspruch auf das vereinbarte und ortsübliche Entgelt. Soweit CST über den ursprünglichen Lagervertrag hinaus Leistungen erbringt, können diese gesondert in Rechnung gestellt werden. 

9.2  Die Forderungen aus den Rechnungen von CST sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. 

9.3  CST ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Falls CST von dem Recht zur abweichenden Anrechnungsbestimmung Gebrauch macht, wird CST dies dem Käufer mitteilen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CST berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

9.4  Für die Höhe des Verzugszinses gilt die gesetzliche Regelung. 

9.5  Kommt der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so ist CST berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. 

9.6  CST hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche gegen den Kunden ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem Lagergut, solange es sich in der Verfügungsgewalt von CST befindet. Der Kunde ist berechtigt das Pfandrecht auszutauschen, wenn es die Forderungen von CST deckt. CST ist berechtigt, die Auslieferung – auch von Teilen – des Lagergutes zu verweigern, solange noch offene Forderungen gegenüber dem Kunden bestehen.

Soweit ein Lagerschein ausgestellt und der Herausgabeanspruch von Kunden an einen Dritten abgetreten wurde, besteht ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Dritten nur wegen derjenigen Forderungen, welche mit dem abgetretenen Lagergut zusammenhängen oder CST gegenüber dem Dritten unmittelbar zustehen. 

9.7  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von CST schriftlich anerkannt sind. 

9.8  CST ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn CST ihre Hergabe einräumt, werden diese nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen Vergütung aller Spesen und Bankbestätigung erfüllungshalber angenommen, es sei denn, der Scheck wird sofort garantiert. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten ist CST gleichfalls nicht verpflichtet. 


10. Vertragslaufzeit, Vertragsbeendigung

10.1 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Lagervertrag.

10.2 Soweit der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, kann er von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt.

10.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

10.5 Mit Beendigung des Lagervertrages ist der Kunde verpflichtet, die Lagergüter wieder in Empfang zu nehmen und den Lagerplatz zu räumen.

Gerät der Kunde mit der Räumung des Lagerplatzes in Verzug, ist CST berechtigt, die Lagergüter auf Kosten und Gefahr des Kunden aus dem Lager zu entfernen und ggf. anderweitig einzulagern.

Nimm der Kunde die Lagergüter auch nach Entfernung und ggf. anderweitiger Einlagerung nicht in Besitz, so ist CST berechtigt das Lagergut zu öffnen, auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder anderweitig zu verwerten. 


11. Haftung

11.1  CST haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 

11.2  Jegliche Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von CST sind ausgeschlossen. 

11.3  Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen haftet CST unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden. 

11.4  Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. 

11.5  Die Haftung für Schäden aus vorsätzlichem Verhalten, der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ebenso wie die Haftung aus sonstigen Garantien bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 

11.6  Der Kunde haftet CST für sämtliche Schäden, welche aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen. 


12. Haftungsbegrenzungen

12.1  Die Haftung von CST bei Verlust oder Beschädigung des Lagergutes ist begrenzt

a) auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,

b) höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Kunden in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes, so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt lit. a) unberührt.

12.2  Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht

a)  der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,

b)  des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. 

 
12.3  Die Haftung von CST für andere als Güterschäden, mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgütern, ist begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.

12.4  Die Haftung von CST ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet CST anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 


13. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden gegen CST, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr ab Entstehung des Anspruchs. Bei vorsätzlichem Verhalten von CST bzw. seiner Mitarbeiter und Personen, deren sich CST zur Ausführung der nach dem Vertrag geschuldeten Tätigkeit bedient, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Entstehung des Anspruchs. 


14. Schlussbestimmungen

14.1  Gerichtsstand ist Hamburg (Landgericht Hamburg). Für Klagen gegen CST gilt dies ausschließlich. CST ist jedoch berechtigt, den Kunden auch bei dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

14.2  Die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts wird vereinbart. Die Anwendung des internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen.

14.3  Erfüllungsort für alle sich aus dem Lagervertrag ergebenden Verpflichtungen ist der vereinbarte Lagerort. Ist ein Lagerort nicht vereinbart, ist Erfüllungsort für alle sich aus dem Lagervertrag ergebenden Verpflichtungen Hamburg.

14.4  Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine Regelung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.