Reparaturbedingungen

Reparaturbedingungen von CST Container

Bedingungen für die Ausführungen von Werkleistungen


CST Container-, Speditions- und Transportgesellschaft mbH, Hamburg
(HRB Nr. 32504 des AG Hamburg)

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNGEN VON WERKLEISTUNGEN
(kurz: Reparaturbedingungen) 
- Stand: Februar 2019 -

 


Hinweis: Bei Speditionsgeschäften gelten ausschließlich die ADSp!

Nachstehende Bedingungen (im Folgenden kurz „Reparaturbedingungen“) gelten für die Ausführung von Werkleistungen durch die CST Container-, Speditions- und Transportgesellschaft mbH (im Folgenden „CST“), insbesondere für Reparatur-, Umbau-, Wartungs- und Montagearbeiten von Containern und dazugehörigem Gerät (im Folgenden kurz „Container“ genannt), auch wenn es sich dabei nur um einen Teil eines Containers handelt:


1. Kostenvoranschläge und Vertragsabschluss

1.1  Alle Angebote/Kostenvoranschläge von CST sind freibleibend. Sie können bis zum Eingang der schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.

1.2  Erteilt der Auftraggeber CST einen Auftrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages für eine Reparatur, so hat er CST die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages entstehenden Kosten zu erstatten. Zu den zu erstattenden Kosten gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Kosten, die durch Containerbewegungen, Arbeitnehmer von CST, Drittfirmen und durchgeführte Untersuchungen entstehen. Die Kosten sind nicht zu erstatten, wenn der Auftraggeber CST mit den Leistungen, die Gegenstand des Kostenvoranschlages waren, beauftragt.

1.3  Ein Vertrag kommt wirksam zustande, wenn der Auftraggeber von CST Kostenvoranschlag (Estimate) schriftlich bestätigt.

1.4  Während der Vertragsverhandlungen von CST gemachte mündliche Angaben und Zusicherungen, die nicht schriftlich bestätigt werden, verlieren mit der Auftragserteilung ihre Gültigkeit.

1.5  Von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn, CST hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. diese gelten auch bei Durchführung des Auftrages nicht als an­genommen von CST.

 
2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1  Es gelten – vorbehaltlich abweichender Regelung unter Ziffer 2. und Ziffer 3. – die vereinbarten Preise gemäß Kostenvoranschlag von CST.

2.2  Angebotspreise sind von CST so kalkuliert, dass anfallendes Altmaterial ohne Vergütung in das Eigentum von CST übergeht. Soweit Kosten für die erforderliche Entsorgung von belastetem Altmaterial entstehen, sind diese stets gesondert vom Auftraggeber zu tragen.

2.3  Zahlungen sind bei Abnahme bzw. bei Übergabe des Containers sofort fällig und ohne jeden Abzug und ohne Skonto zu leisten, spätestens jedoch nach Meldung der Freistellung durch CST und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2.4  Scheck-/Wechselzahlungen sind nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Alle durch Wechsel- und Scheckzahlung anfallenden Kosten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber zu tragen.

2.5  Zahlungsverzug tritt automatisch 10 Tage nach Rechnungsdatum ein. Ab Verzugsbeginn ist CST zur Berechnung der gesetzlichen oder – soweit diese höher sind – der nachgewiesenen Zinsen berechtigt.

2.6  Der Auftraggeber ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt. Der Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.


3. Leistungen und Fristen

3.1  Grundsätzlich sind die Leistungen nach Maßgabe des Kostenvoranschlags von CST (Estimate) maßgeblich.

3.2  In Einzelfällen legt CST den Umfang und die Zweckmäßigkeit der beauftragten Werkleistung eigenverantwortlich und abweichend von dem Vertrag gemäß Kostenvoranschlag fest. CST ist insbesondere berechtigt, nach Auftragserteilung den Umfang der beauftragten Werkleistung angemessen zu erweitern, soweit dies durch Umstände, die bei Abgabe des Angebotes aufgrund einer einfachen Sichtprüfung nicht erkennbar waren, erforderlich wird. Soweit möglich, soll CST den Auftraggeber über eine Erweiterung des Auftrages vor Beginn der im Rahmen der Erweiterung erforderlichen Arbeiten informieren.

3.3  Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, hat der Auftraggeber CST den Container auf dem Betriebsgelände von CST zu übergeben. Der Auftraggeber hat CST sämtliche Informationen mitzuteilen, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung oder im Zusammenhang damit für CST erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für den Inhalt oder ehemaligen Inhalt des Containers (z. B. Gefahrgut), besondere Reparaturanweisungen, Kühl- und andere im Zusammenhang mit dem Container zu beachtenden Vorschriften.

3.4  Soweit nicht schriftlich ausdrücklich vereinbart, sind sämtliche angegebenen Fristen unverbindlich

3.5  Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen oder ähnliche Ereignisse, die die Ausführung des Auftrages erschweren, verlängern die Lieferzeit entsprechend und zwar auch dann, wenn sie bei Zulieferern oder Subunternehmern von CST eintreten.

3.6  Sollten CST Vorlieferanten trotz rechtzeitig von uns mit gebotener Sorgfalt abgeschlossener Zulieferverträge ohne Verschulden von CST endgültig nicht oder nicht vollständig beliefern, ist CST berechtigt, insoweit vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Eine etwaige Haftung von CST bestimmt sich nach Ziffer 5.


4. Mängelrügen und Gewährleistung

4.1  Bei Übergabe des Containers hat der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter die Arbeiten von CST unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, d.h., spätestens innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich oder per
E-Mail konkret zu rügen. Unterbleibt dies oder werden die Mängel beseitigt, ohne dass CST Gelegenheit hatte, die Mängel innerhalb angemessener Frist selbst untersuchen zu lassen und ggf. selbst zu beseitigen, so sind Mängelgewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort erkannt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich und konkret zu rügen.

4.2  Bei beanstandungsfrei erfolgter Abnahme durch einen Sachverständigen wird unwiderlegbar vermutet, dass später festgestellte Mängel nicht durch CST zu vertreten sind.

4.3  Ist eine Werkleistung von CST mangelhaft, so ist der Auftraggeber bei unverzüglicher Untersuchung und nach ordnungsgemäßer Rüge gemäß Ziffer 4.1 berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unter Berücksichtigung der unter Ziffer 5 geregelten Haftungsbeschränkungen zu.


5. Haftung und Haftungsbeschränkungen

5.1  CST haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.

5.2  Jegliche Schadensersatzansprüche aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch Organe von CST, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sind ausgeschlossen.

5.3  Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Organe von CST, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet CST unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nur für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden.

5.4  Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Vorschrift des § 444 BGB ebenso wie die Haftung aus sonstigen Garantien bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

5.5  Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Auftragsgebers sind ausgeschlossen.


5.6  Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, welche aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

5.7  Bei Sachschäden haftet CST nur für den unmittelbaren Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auf das Doppelte des vertraglich für die Leistung vereinbarten Entgeltes begrenzt.


6. Verjährung

Sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Übergabe, spätestens ab Meldung der Freistellung durch CST, es sei denn, CST hat den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

7. Erweitertes Pfandrecht

7.1  CST steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Containern zu.

7.2  Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

7.3  Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Container im Eigentum des Auftraggebers steht.


8. Schlussbestimmungen

8.1  Mündliche Nebenabreden zu dem Reparaturauftrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nicht etwas Anderes geregelt ist. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

8.2  Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen dieser Bedingungen, werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen, ohne dass dadurch die Geltung der Bedingungen im Übrigen berührt wird.

8.3  Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist deutsches materielles Recht anzuwenden. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Hamburg (Landgericht Hamburg) oder nach Wahl von CST der Ort des Auftraggebers.

 

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