AGB-Einkauf

AGB-Einkauf von CST Container

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IM CONTAINERHANDEL (EINKAUF) - Stand: Februar 2019 -

CST Container-, Speditions- und Transportgesellschaft mbH, Hamburg
(HRB Nr. 32504 des AG Hamburg)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
IM CONTAINERHANDEL (EINKAUF)
- Stand: Februar 2019 -

 

1. Geltungsbereich

1.1  Für alle zukünftigen Einkäufe der CST Container-, Speditions- und Transportgesellschaft mbH von Containern und dazugehörigem Gerät, Teilen von Containern und allen sonstigen Gegenständen und Geräten (im Folgenden kurz „Container“ oder „Sache“ genannt) gelten ausschließ­lich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Sie werden vom Verkäufer mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Ausführung der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

1.2  Abweichenden Bedingungen des Verkäufers wird hiermit widerspro­chen; diese gelten auch bei Durchführung des Vertrages nicht als an­genommen.


2. Vertragsschluss

2.1  Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nicht etwas anderes ergibt.

2.2  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter und Vertreter nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Solche Nebenabreden, Zusagen oder Vereinbarungen verpflichten uns nur nach entsprechender schriftlicher Bestätigung.


3. Preise, Zahlung

3.1  Die im Angebot oder in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise, die unter allen Umständen unveränderlich sind. Abweichungen von diesem Grundsatz gelten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3.2  Rechnungen sind frühestens am Tag der Lieferung/Leistung der von uns angegebenen Verwendungsstelle auszustellen. Vorher übersandte oder ausgestellte Rechnungen gelten am Tag der Lieferung/Leistung ausgestellt. Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab vorstehend definiertem Rechnungsdatum netto Kasse.

3.3  Werden Zahlungen oder vereinbarte Teilzahlungen einmal nicht fristgerecht geleistet, hat der Verkäufer uns darauf schriftlich, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, aufmerksam zu machen, ohne dass dadurch, im Falle von Teilzahlungen, bereits die Fälligkeit des gesamten Betrages eintritt, oder dass der Verkäufer zum Vertragsrücktritt berechtigt ist. Mahn- oder Bearbeitungsgebühren dürfen nicht erhoben werden.

3.4  Ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung dürfen Forderungen gegen uns nicht an Dritte abgetreten werden. Im Falle der Abtretung kann CST wahlweise an den Verkäufer oder Zessionar schuldbefreiend leisten. Von uns allenfalls abgegebene Saldenbestätigungen gelten als nur informationshalber gegeben, ohne jede rechtliche Wirkung gegen uns, insbesondere ohne Wirkung eines Anerkenntnisses.

3.5  Wir sind jederzeit berechtigt, auch im Falle einer Zustimmung zu einer Forderungsabtretung, gegen Forderungen des Verkäufers mit Gegenforderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung aufzurechnen, z. B. mit Forderungen im Zusammenhang mit Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verkäufers.

4. Gefahrübergang

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Risiko und Kosten des Verkäufers, der für eine angemessene Versicherung selbst zu sorgen hat.


5. Lieferung und Leistung sowie Liefertermine

5.1  Lieferfristen und Lieferzeitpläne sind genau einzuhalten. Ohne ausdrückliche Zustimmung von uns ist der Verkäufer nicht berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

5.2  Die Entgegennahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht von uns auf irgendwelche uns zustehenden Rechte.

5.3  Wir können im Falle eines Lieferverzugs entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen, auf die Betriebserfordernisse von uns Rücksicht nehmenden Nachfrist zum Zwecke der nachträglichen Erfüllung erklären. Der Rücktritt kann nach alleinigem Ermessen von uns auch nur hinsichtlich eines Teils des Vertrags (z. B. Rahmenverträgen hinsichtlich einzelner Teillieferungen) erklärt werden. In diesen Fällen ist der Verkäufer (zusätzlich zu verwirkten Vertragsstrafen) verpflichtet, uns jeden dadurch entstandenen direkten oder indirekten Schaden, insbesondere die Kosten eines Deckungsgeschäftes, zu ersetzen. Im Falle eines entschuldbaren Lieferverzuges steht uns dennoch ein Rücktrittsrecht zu.

5.4  Wird über den Verkäufer ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgewiesen, sind wir berechtigt, hinsichtlich jedes noch nicht zur Gänze erfüllten Vertrags den (Teil-) Rücktritt zu erklären, wobei dem Verkäufer eine angemessene Frist (längstens 30 Tage) zu gewähren ist.


6. Gewährleistung

6.1  Wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden oder die gesetzlichen Verjährungsregelungen länger sind, beträgt die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Container 24 Monate ab Lieferung. Etwaige längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Der Verkäufer haftet unbegrenzt auch für indirekte Schäden, die durch mangelhafte Lieferung entstehen.

6.2  Wir werden die Ware bei Übernahme prüfen und Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übernahme, schriftlich rügen. Voraussetzung ist, dass die Lieferung fristgerecht erfolgt. Bei nicht fristgerechten Lieferungen erfolgt die Prüfung innerhalb angemessener Frist, unter Berücksichtigung des Erfordernisses des Betriebs von uns. Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass eine Prüfung nur stichprobenweise erfolgt. Uns steht es demnach frei, ohne Rechtsverlust, Mängel, die bei einer Stichprobe unentdeckt blieben, zu einem späteren Zeitpunkt, aber innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung des Mangels, zu rügen. Im Falle eines Mangels stehen uns alle im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Wir müssen auf keinen Fall mehr als einen Mangelbehebungsversuch dulden. Alle Kosten für Untersuchungen zur Feststellung eines Mangels sind, wenn tatsächlich das Vorliegen eines Mangels festgestellt wird, vom Verkäufer zu tragen bzw. uns zu ersetzen.


7. Produzentenhaftung

Sofern wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Container aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat der Verkäufer uns von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung freizustellen.


8. Schlussbestimmungen

8.1  Sofern der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Hamburg (Landgericht Hamburg). Für Klagen gegen CST Container-, Speditions- und Transportgesellschaft mbH gilt dies ausschließlich. Wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch bei dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

8.2  Die Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts wird vereinbart. Die Anwendbarkeit des UN – Abkommens betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

8.3  Erfüllungsort für alle sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen ist der vereinbarte Lieferort. Ist ein Lieferort nicht vereinbart, ist Erfüllungsort für alle sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen Hamburg.

 

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